Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.1989

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   VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89   

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VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89 (https://dejure.org/1990,3894)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.02.1990 - 12 TH 2402/89 (https://dejure.org/1990,3894)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Februar 1990 - 12 TH 2402/89 (https://dejure.org/1990,3894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 6 ZPO
    Prozeßkostenhilfe - Vorschußpflicht des Ehegatten - Billigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Prozesskostenvorschuß gegen den Ehegatten; Anrechnung der eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Bewertung eigener Spareinlagen; Bewertung von Spareinlagen und Einkommen der Ehefrau

Verfahrensgang

  • VG Wiesbaden - VII H 20292/88
  • VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 518
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 WF 68/81
    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89
    Von einer monatlich anteiligen Umlegung des im November 1989 gezahlten Weihnachtsgeldes (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, 29.04.1981 -- 3 WF 68/81 --, NJW 1981, 1791, u. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 115, Rdnrn. 12 und 13) von insgesamt 150,-- DM brutto mag in Anbetracht des geringen Betrages abgesehen werden, zumal dessen Hinzurechnung am Ergebnis ohnehin nichts ändern würde.

    Zu addieren sind noch 1/12 der im November 1989 gezahlten Weihnachtszuwendung von ca. 900,-- DM netto, also 75,-- DM, sowie die Sparzulage von 18,-- DM (vgl. OLG Düsseldorf, 29.04.1981 -- 3 WF 68/81 --, NJW 1981, 1791, Thomas/Putzo, a.a.O., § 115, Anm. 2 a, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 115, Anm. 3 C "Arbeitnehmersparzulage" u. "Weihnachtsgeld") und schließlich das an die Ehefrau gezahlte Kindergeld in Höhe von 50,-- DM (Zöller/Schneider, a.a.O., § 115, Rdnr. 16; Thomas/Putzo, a.a.O., § 115, Anm. 2 a; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 115, Anm. 3 C "Kindergeld").

    Ferner sind die vom Arbeitgeber einbehaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 78,-- DM nach § 115 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. ZPO mit Rücksicht darauf abzusetzen, daß dieser Betrag der Ehefrau des Antragstellers tatsächlich nicht zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, 29.04.1981 -- 3 WF 68/81 --, NJW 1981, 1791; Thomas/Putzo, a.a.O., § 115, Anm. 2 d).

  • OLG München, 27.11.1986 - 20 U 5314/86

    Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfeverfahren; Anspruch; Wirtschaftliche

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89
    Zum Vermögen gehört auch ein ohne größere Schwierigkeiten realisierbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166, Rdnr. 6, Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 115, Anm. 5 a, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 114, Anm. 5 D "Kostenvorschuß", Zöller/Schneider, a.a.O., § 115, Rdnrn. 46 und 51, sowie OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826, u. OLG München, 27.11.1986 -- 20 UE 5314/86 --, FamRZ 1987, 303).

    Bei dem hiernach verbleibenden Nettoeinkommen von etwa 1.050,-- DM müßte die Ehefrau des Antragstellers -- betriebe sie selbst den Rechtsstreit -- eine Monatsrate von 90,-- DM aufbringen (vgl. OLG München, 27.11.1986 -- 20 UE 5314/86 --, FamRZ 1987, 303).

    Steht dem Antragsteller mithin ein ohne größere Schwierigkeiten realisierbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Ehefrau in Höhe von monatlich 90,-- DM zu, so kann er selbst die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Raten gleicher Höhe aufbringen (vgl. OLG München, 27.11.1986 -- 20 UE 5314/86 --, FamRZ 1987, 303, u. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 114, Anm. 5 D "Kostenvorschuß").

  • OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auswirkungen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89
    Zum Vermögen gehört auch ein ohne größere Schwierigkeiten realisierbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166, Rdnr. 6, Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 115, Anm. 5 a, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 114, Anm. 5 D "Kostenvorschuß", Zöller/Schneider, a.a.O., § 115, Rdnrn. 46 und 51, sowie OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826, u. OLG München, 27.11.1986 -- 20 UE 5314/86 --, FamRZ 1987, 303).

    Da die Prozeßkostenvorschußpflicht nur im Rahmen der Billigkeit besteht, muß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte darüber hinaus leistungsfähig sein; hieran fehlt es dann, wenn dieser -- betriebe er den Rechtsstreit -- seinerseits Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ohne Raten hätte (vgl. Palandt, a.a.O., § 1360a, Rdnr. 3 b cc, u. OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826).

    Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens -- wie eingangs dargelegt -- unter 220,-- DM liegen werden, übersteigen sie vier Monatsraten voraussichtlich nicht mit der Folge, daß dem Antragsteller gemäß § 115 Abs. 6 ZPO Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826).

  • BVerwG, 31.01.1974 - VI C 17.73

    Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes - Unterhaltsanspruch auf vorschussweise

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89
    Bei einer auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die auf einen Asylfolgeantrag ergangene Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde gerichteten Beschwerde handelt es sich zweifellos um eine bedeutsame persönliche Angelegenheit des Antragstellers, zumal hiervon sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet abhängt; das hier in Rede stehende Verfahren ist deshalb Status-, Ausweisungs- und Kriegsdienstverweigerungssachen, die insoweit anerkannt sind (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 49. Aufl. 1990, § 1360a, Anm. 3 b dd, u. § 1610, Anm. 3 c; BVerwG, 30.11.1972 -- VIII C 191/71 -- u. 31.01.1974 -- VI C 17/73 --, DÖV 1974, 428 = FamRZ 1974, 370), mindestens gleichzuachten.
  • OLG Karlsruhe, 19.11.1985 - 16 WF 220/85
    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89
    Ob einem Ausländer gegen seinen ebenfalls ausländischen Ehegatten im Rahmen der diesem obliegenden Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht, bestimmt sich jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nach deutschem Recht, denn einem Ausländer kann nicht in weitergehendem Umfang als einem Deutschen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Karlsruhe, 19.11.1985 -- 16 WF 220/85 --, MDR 1986, 242; zustimmend Zöller/Schneider, a.a.O., Rdnr. 46, u. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 114, Anm. 5 D "Kostenvorschuß").
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - 12 S 485/22

    Zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten

    Zwar betraf die mit der Beschwerde der Antragsteller weiterverfolgte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihnen gegenüber verfügte isolierte Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot eine (aufenthaltsbeendende) ausländerrechtliche Streitigkeit, die eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2002 - 12 PA 462/02 -, juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.02.1990 - 12 TH 2402/89 -, juris Rn. 6; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14; Voppel in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 1360a Rn. 72).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2002 - 12 PA 462/02

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung

    Die überwiegende - die Behauptung der Beschwerde, es werde "nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Familiengerichte" in diesen Fällen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, trifft also nicht zu - Auffassung, auch im Familienrecht; bejaht aber eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruches und kommt daher (wie der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts) zu einer nur ratenweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (so etwa: HessVGH, Beschl. v. 27.2.1990 - 12 TH 2402/89 -, NVwZ-RR 1990, 518(519); OLG Koblenz, Beschl. v. 15.8.1990 14 W 382/90 - , FamRZ 1991, 346; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.1994 - 15 WF 188/94 - , Nds. Rpfl.
  • OVG Sachsen, 28.02.2011 - NC 2 D 2/11

    Voraussetzung der Leistungsfähigkeit eines nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben

    Eine andere Auffassung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. März 2010 - 12 C 09.3144 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 27. Februar 1990, NVwZ-RR 1990, 518), bewilligt dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei eigener Prozessführung Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung erhalten könnte, dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und setzt die Raten fest, die auch bei einer Prozessführung des Unterhaltspflichtigen in eigener Sache festzusetzen wären.
  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 C 09.3144

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Besteht aber gegen den Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss lediglich in Raten, so ist Prozesskostenhilfe ebenfalls gegen Ratenzahlungen in derselben Höhe zu bewilligen (vgl. dazu HessVGH vom 27.2.1990 NVwZ-RR 1990, 518; Neumann, a.a.O., § 166 RdNr. 129).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.1989 - 18 B 21644/89   

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https://dejure.org/1989,7964
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.1989 - 18 B 21644/89 (https://dejure.org/1989,7964)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.08.1989 - 18 B 21644/89 (https://dejure.org/1989,7964)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. August 1989 - 18 B 21644/89 (https://dejure.org/1989,7964)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 518
  • NVwZ-RR 1991, 518
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

    Die Gegenauffassung (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 1989 - 18 B 21644/89 - NVwZ-RR 1990, 518) berücksichtigt nicht, dass die von ihr bevorzugte Lösung einer Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in die Dreimonatsfrist lediglich Härten abmildern soll, die infolge tatsächlicher Umstände zu einer unverschuldeten Fristsäumnis führen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2000 - 10 A 11821/98

    Türkei, Kurden, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe,

    Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. August 1989 - 18 B 21644/89 -, NVwZ-RR 1990, S. 518), nach der ein neues Beweismittel ungeachtet des noch anhängigen Revisionsverfahrens im bisher betriebenen Asylrechtsstreit zur Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb derselben beim Bundesamt geltend gemacht werden muss, berücksichtigt nicht ausreichend, dass es insofern um die Frist zur Stellung des Folgeantrages geht, ein solcher aber in der Tat erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorausgehenden Asylverfahrens eingebracht werden kann.
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